Da gerade bei Apple sich iPhone und iPod Touch sehr ähneln, müssen Polizeibeamte bei Kontrollen diese Tatsache berücksichtigen und dürfen nicht beide Geräte gleich behandeln. Zu diesen Ergebnis kam das Amtsgericht Waldbröl (Nordrhein-Westfalen). Der iPod ist ein Gerät ohne Telefonfunktion. Obwohl man mit ihm über WiFi-Verbindung telefonieren könnte, fällt er in Deutschland nach § 23 StVO nicht in die Kategorie “Mobiltelefon”.
Der Begriff “Mobiltelefon” ist gesetzlich nicht genau geregelt, es heisst jedoch im Handbuch für das strassenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1980; OLG Köln, NJW 2010, 546:
“Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann.”
Ein PKW-Fahrer hatte geklagt, weil er während der Fahrt einen iPod Touch als Diktiergerät nutzte. Die Polizei stellte ihm trotzdem einen Bussgeldbescheid aus.
Der Betroffene wurde freigesprochen, musste jedoch seine Auslagen selbst zahlen. Die Urteilsbegründung (Aktenzeichen 1055/14-121/14) erläutert näheres.
Quellen: Burhoff online Blog, iPhone-Ticker