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bergenthum Gast
Da möchte ich jetzt einmal gerne eine fundierte Quelle für deine Einschrönkung im ersten Satz haben. M. E. spielt es in D keine Rolle, ob die Bilder veröffentlicht werden, oder nicht. Grundsätzlich ist eine Überwachung des öffentlichen Raums verboten; aus datenschutzrechtlichen Gründen sind auch keine generellen Videoaufnahmen (hier die Dashcam) erlaubt, da jeder Bürger das Recht auf Privatsphäre und das eigene Bild hat.
Zu dein anderen Vorrednern: In Deutschland gibt es kein Verbot/Nicht-Verbot bezogen auf die Verwendung. D. h. es wird nicht unterschieden, ob die Videos als Beweismittel gemacht werden, oder nicht. Das Verbot gilt allgemein für solche Aufnahmen. Es kann DAVON UNABHÄNGIG entschieden werden, solche Aufnahmen als Beweismittel zuzulassen, da es in Deutschland kein generelles Beweisverwertungsverbot für unrechtmäßig erlangtes Material gibt (wie bsw. in den USA). Das hat aber nichts damit zu tun, ob die Aufnahme an sich erlaubt, oder verboten war.
Meiner Auffassung nach sind solche Aufnahmen in D nicht zulässig.
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Fühle mich heimisch
- 10.07.2014, 11:52
- #22
Zitat:
Dashcams im Auto werden auch in Deutschland immer beliebter. Die Nutzung der Videokameras im Auto ist aber aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
Autofahrer haben ihren Augenzeugen notfalls immer dabei, wenn eine Dashcam auf dem Armaturenbrett, am Innenspiegel oder an der Windschutzscheibe montiert ist. Die Onborad-Videokamera erfreut sich auch hierzulande wachsender Beliebtheit. Autofahrer aber auch Biker mit ihrer Helmkamera finden dieses Installation nützlich und praktisch, um im Falle eines Unfalls den Hergang des Geschehens rekonstruieren zu können. Stichwort: Beweissicherung. So weit. So gut. So unzulässig. Datenschutzrechtlich ist die...,...Verwendung eines Dashcam hierzulande nämlich nicht unproblematisch. Laut jüngstem auf Februar 2014 datierenden Beschluss der deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz ist der Einsatz solcher Kameras datenschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig - es sei denn, dieser erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Zur Begründung heißt es - wir zitieren aus dem Beschluss - wie folgt:
"Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Dashcams zeichnen den Verkehr sowie Personen, die sich in der Nähe einer Straße aufhalten, ohne Anlass und permanent auf, so dass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen ist, die sämtlich unter einen Generalverdacht gestellt werden, ohne dass sie von der Überwachung Kenntnis erlangen oder sich dieser entziehen können. Das Interesse des Autofahrers, für den eher theoretischen Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen."
Im Klartext: Das permanente wahllose Filmen von Personen aus dem Auto heraus verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten und ist demnach nicht gestattet. Na, sind Sie jetzt im Bilde? (Quelle: datenschutz-mv.de)
Quelle: http://de.autoblog.com/2014/04/04/da...icht-zulassig/
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Gehöre zum Inventar
- 10.07.2014, 12:50
- #23
Ist natürlich ein spannendes Thema - einem in der Halterung steckenden Smartphone sieht man ja nicht an ob es jetzt aufnimmt oder nicht. Entsprechende Apps gibt es wie ja schon erwähnt - die Nutzung ist halt im intendierten Sinne nicht zulässig (permanente Aufzeichnung). Die Apps an sich werden wohl nicht illegal sein weil eine Nutzung im beschränkten Umfang ja erlaubt ist: z.B. Track Day auf einer Rennstrecke, o.ä.
PS: Es gab da von DVLUP auch mal eine Challenge entsprechende Apps zu erstellen. Ist für Märkte wie Russland ja ein relativ wichtiges Feature.
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