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Bin neu hier
- 19.02.2009, 14:00
- #1
Hallo zusammen
Nun ist auch schon für das G1 den ersten Nintendo Emulator da!
Videos bei Youtube erhältlich:
Momentan kompatible Games (Roms):
Super Mario
Contra
Circus Charlie
Bomber Man
Pac Man
Muscle
B-Wings
Battle City
Ice Climber
Antartic Adventure
Golf
Lode Runner
Binary Land
Donkey Kong
Hat jemand dies schon ausprobiert? Würde mich sehr interessieren. Hatte viele solcher Anwendungen auf einem Iphone und muss sagen dass sie eine menge spass machen. Hatte sogar einen PSX Emu, hoffentlich wird er auch für den G1 kommen.
lg Ixis
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- 19.02.2009, 19:49
- #2
Achtung! Netiquette
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Bin neu hier
- 20.02.2009, 07:21
- #3
Danke für dein "Reminder"
Was aber "legal" ist und was nicht, da bin ich mir nicht so sicher, da meines Wissens alles legal ist solange ich die Roms selber erstelle, bzw. meine PSX Games die ich original gekauft habe im PC einspiele...
Liege ich da falsch?
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- 20.02.2009, 07:52
- #4
Nun, die JurstInnen der Spieleherstellerr sehen das anders: http://www.nintendo.com/corp/legal.jsp#download_rom (Englisch). Wie die konkrete Rechtssprechung ist, kann ich dir leider nicht sagen. Es z.B. darauf an, ob ein Gericht ein Konsoelnspiel als Computerprogramm auffasst, weil diese gewissen Schutz geniessen und gewisse Eigentumsrechte.
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- 20.02.2009, 11:46
- #5
Art. 19 URG: Verwendung zum Eigengebrauch
1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a.jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;b.jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;c.das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. 2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.1
3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:2
a.die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;b.die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;c.die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;d.die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger. 3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.3
4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
Die "Botschaft" sagt: Absatz 4: Computerprogramme fallen nicht unter diese Schutzausnahme. Im Unterschied zum engeren Bereich der Literatur und Kunst handelt es sich um eine Werkart mit utilitaristischem Charakter, bei der gerade der Gebrauch (Anwendung
des Programms) im Mittelpunkt der kommerziellen Verwertung steht.
Deshalb ist diese Form der Verwendung dem Urheber von Programmen auch
als ausschliessliches Recht vorbehalten (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a). Die vorliegende
Schutzausnahme würde diese für den Schutz von Computerprogrammen
zentrale Befugnis wieder aushöhlen.
Auch die im geltenden Recht enthaltene Schutzausnahme der Wiedergabe zum
privaten Gebrauch (Art. 22 URG) lässt sich nur bedingt auf Computerprogramme
anwenden. Gemäss Artikel 22 URG ist nämlich das private Kopieren
nur insofern zulässig, als damit kein Gewinnzweck verbunden ist. Gewinnzweck
liegt gemäss dem «Pressespiegel-Entscheid» des Bundesgerichts (BGE 108 II
475) jedoch bereits vor, wenn mit der Kopie die Anschaffung eines Werkexemplars
eingespart wird. Das dürfte beim Kopieren eines Programms in der Regel
der Fall sein, während beispielsweise beim Photokopieren und beim Mitschnitt
von Sendungen das ausschnittweise Vervielfältigen bzw. das ephemere Aufnehmen
zu Informationszwecken im Vordergrund steht und nicht die Ersparnis des
Anschaffungspreises für ein Werkexemplar.
Ich denke also nach dem Sinn und Zweck der Norm sollten auch Nintendo Spiele als Computerprogramm gelten, das Bundesgericht hat aber noch nie einen Entscheid dazu gefällt. Computerprogramm wird also sehr weit ausgelegt werden nach dieser Botschaft. Aber auch auf die Botschaft kann man sich überhaupt nicht verlassenDie sagt manchmal etwas ganz klar aus (klar, deutlich und unmissverständlich) und es wird dann doch anders interpretiert.
Sicher ist man sich eigentlich erst, wenn das BGer darüber geurteilt hat UND wenn es relativ klar ist und niemand etwas anderes denken würde. (Auch das Bundesgericht fällt mal einen Entscheid und ein paar Jahre später ist das gleiche was früher erlaubt war plötzlich verboten - trotz gleichgebliebenen Gesetze)
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