Mi. 13. August 2025 um 10:51

Apple iOS 18 in Europa – und wir in der Schweiz davon (noch) nicht haben

von Advertorial 0 Kommentare
Lesedauer: 3 Minuten

Im Sommer 2025 hat Apple in der Europäischen Union tiefgreifende Systemänderungen vorgenommen, die auf den Digital Markets Act zurückgehen. Dieses EU-Gesetz verpflichtet grosse Plattformbetreiber, sogenannte Gatekeeper, dazu, marktbeherrschende Strukturen zu öffnen und wettbewerbsfeindliche Praktiken zu unterlassen. Apple zählt zu diesen Gatekeepern und musste in der EU unter anderem den Zugang zu alternativen App-Stores ermöglichen, alternative In-App-Zahlungsmethoden zulassen, Schnittstellen wie NFC stärker öffnen und die Nutzung anderer Browser-Engines gestatten.

 

Der Druck auf den Konzern war erheblich: Im April 2025 verhängte die EU-Kommission eine Strafe von 500 Millionen Euro wegen Verstössen gegen den DMA und setzte eine Frist von 60 Tagen zur Umsetzung. Ende Juni 2025 kündigte Apple schliesslich an, die geforderten Anpassungen vorzunehmen und damit den App-Vertrieb, die Zahlungsabwicklung und die technische Interoperabilität in der EU zu erweitern.


Bild: John Finkelstein via pexels https://www.pexels.com/de-de/foto/roter-apfel-1630588/

Neue Möglichkeiten für EU-Kundschaft

Für iPhone-User in der EU brachte dies spürbare Veränderungen. Seit Juli 2025 können Apps nicht mehr ausschliesslich über den offiziellen Apple App Store bezogen werden, sondern auch über alternative Marktplätze. Developer dürfen ihre Kundschaft innerhalb einer App zu eigenen Bezahlmethoden weiterleiten, ohne die bisher obligatorischen Apple-Provisionen abführen zu müssen. Auch bei bestimmten Systemfunktionen gelten nach EU-Vorgaben Interoperabilitätsanforderungen gemäss DMA, etwa beim Zugang zu NFC-Zahlungen, der Integration von Smartwatches oder bei Messaging-Diensten. Nicht alle dieser Vorgaben wurden bereits vollständig umgesetzt – für einige gelten Übergangsfristen bis Ende 2025.

 

Verbraucherschützer:innen und Developer-Verbände werten diese Schritte als bedeutenden Fortschritt für den Wettbewerb, auch wenn manche technische und organisatorische Hürden bestehen bleiben.

Schweizer Realität: Keine Änderungen

In der Schweiz hingegen bleibt von all dem nichts übrig. Das Land ist kein Mitglied der Europäischen Union, und der Digital Markets Act entfaltet hier keinerlei Rechtswirkung. Für iPhone-User bedeutet das Stand August 2025: Es ändert sich gar nichts. Weder die Öffnung des App-Stores noch die Zulassung externer Zahlungswege oder die Freigabe weiterer System-Schnittstellen sind hierzulande verpflichtend. Schweizer Geräte folgen weiterhin den globalen Apple-Regeln, die ohne spezifische EU-Vorgaben deutlich restriktiver sind.

 

Besonders spürbar wird der Unterschied im Freizeitbereich, wenn man iOS mit Android vergleicht. Auf Android-Geräten können User seit Jahren ohne Einschränkungen auf eine Vielzahl von App-Quellen zugreifen – vom offiziellen Google Play Store bis hin zu spezialisierten Drittanbietermarktplätzen. Das ermöglicht es, Anwendungen zu installieren, die auf iPhones in der Schweiz gar nicht verfügbar sind oder nur über komplizierte Umwege genutzt werden können.

Dazu zählen etwa internationale Streaming-Apps, Emulatoren für Retrospiele oder auch Apps globaler iGaming-Plattformen mit ausländischen Lizenzen, breit gefächerter Spieleauswahl und flexiblen Zahlungsmethoden. Auch spezialisierte Fitness- und Outdoor-Anwendungen, die erweiterte Schnittstellenzugriffe benötigen, sind hier verfügbar. Bei Zahlungen sind Android-Fans ebenfalls flexibler: Neben Google Wallet lassen sich in der Schweiz problemlos Dienste wie TWINT mit vollem NFC-Zugriff, internationale Wallets wie Revolut oder Wise sowie Direktzahlungen über Gaming- und Entertainment-Apps integrieren.

 

Auf iOS hingegen müssen diese Transaktionen über Apples eigene In-App-Zahlungssysteme laufen, sofern Apple sie nicht explizit freigibt – was oft höhere Gebühren, eingeschränkte Zahlungsmethoden und teils verzögerte Markteinführungen bedeutet.

TWINT als Einzelfall

Reguliert wird Apple in der Schweiz ausschliesslich über das Kartellgesetz und die Aufsicht der Wettbewerbskommission COMCO. Diese kann zwar bei konkreten Missbrauchsfällen einschreiten, verfügt jedoch über keinen Mechanismus, um wie der DMA generelle Marktöffnungen vorzuschreiben. Ein prominentes Beispiel für ein solches Einzelfallverfahren ist der Streit zwischen TWINT und Apple Pay.

Der führende Schweizer Mobile-Payment-Dienst hatte Apple vorgeworfen, den Zugang zu NFC-Funktionen zu blockieren, wodurch TWINT-Zahlungen auf dem iPhone behindert würden. Nach einer Untersuchung griff die COMCO ein und Apple passte das System so an, dass TWINT-Zahlungen nicht mehr durch Apple Pay unterbrochen werden. Eine vollständige NFC-Freigabe erhielt TWINT jedoch nicht, sodass der Funktionsumfang weiterhin hinter Apple Pay zurückbleibt.

Ein Blick nach Japan

Für den digitalen Alltag in der Schweiz bedeutet iOS 18 damit keine Neuerungen, wie sie in der EU seit Sommer 2025 umgesetzt sind. Ohne eine vergleichbare nationale Gesetzgebung wie den DMA wird sich daran auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Zwar kann die COMCO punktuell gegen Wettbewerbsbehinderungen vorgehen, doch eine systemweite Öffnung der Apple-Plattform ist nur denkbar, wenn der Gesetzgeber aktiv wird oder Apple seine globalen Regeln freiwillig anpasst.

Dass auch Nicht-EU-Staaten solche Schritte gehen können, zeigt Japan. Dort ist im August 2024 das Gesetz zur Förderung von Wettbewerb bei App-Stores und digitalen Plattformen in Kraft getreten. Es verpflichtet grosse Betreiber wie Apple und Google, alternative App-Marktplätze und Zahlungsdienste zuzulassen und verhindert die Bevorzugung eigener Angebote. Erste Anpassungen in Japan traten 2025 in Kraft, sodass Developer dort ähnliche Freiheiten wie in der EU erhalten – und die Kundschaft von einem grösseren Angebot profitieren.

 

Für die Schweiz wäre ein solcher Ansatz ebenfalls möglich, bislang fehlt jedoch ein entsprechender Gesetzgebungsprozess. Bis dahin bleibt die Nutzungserfahrung für Schweizer iPhone-Besitzer unverändert – mit TWINT als Beispiel dafür, wie hartnäckig sich technische Einschränkungen ohne regulatorischen Druck halten können.

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