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Mich gibt's schon länger
- 20.02.2011, 13:36
- #1
Hallo habe hier einiges gesucht und auch einige roms Instaliert aber nichts gefunden.
gibt es ein rom mit telefongespräch aufnahme ausser Miui??
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- 20.02.2011, 14:50
- #2
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- 20.02.2011, 15:02
- #3
Ich hab es mal hier hin verschoben!
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- 20.02.2011, 17:12
- #4
Schau hiermal
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Mich gibt's schon länger
- 20.02.2011, 22:11
- #5
@ collaps
der war gut hab gelacht, meinst du nicht das ich es versucht habe??
Leider nichts gefunden das halbwegs funktioniert wie bei den Miui roms die sind in dieser richting erste Sahne. Warum können die anderen Romköche es nicht in ihren Roms einbauen?
Dachte eher das jemand mit Erfahrung mir da helfen kann.
aber trotzdem Danke und falls jemand richtig helfen kann wäre es super
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Gehöre zum Inventar
- 20.02.2011, 22:31
- #6
Hi Dony!
Vllt. ist Deine Frage hier besser aufgehoben!?
LG
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Fühle mich heimisch
- 21.02.2011, 19:42
- #7
weil es die wenigsten wohl brauchen werden...
ausserdem ist es in manchen Ländern strafbar (z.B. Deutschland)
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Mich gibt's schon länger
- 21.02.2011, 22:14
- #8
@Rizzen
so falls das strafbar wäre würden es manche wie 02 nicht selber benutzen oder??
Oder willst du jemanden unterstellen das er es so benutzt das es verboten ist??
Also verboten es zu haben und benutzen ist auf keine Fall strafbar, ausser man macht damit etwas strafbares. Aber da kannst du gleich alles hier in Deutschalnd verbieten.
Und brauchen tun die meisten ganz wenig die wollen meist viel und ich will eben das ^^
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Gehöre zum Inventar
- 21.02.2011, 23:45
- #9
@dony: Laut Paragraph 201 im Strafgesetzbuch ist das sehr wohl strafbar.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html
Sent from my HTC HD2
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- 22.02.2011, 06:53
- #10
Du meinst z.B. ein CallCenter?!
Die müssen Dich fragen, ob Du damit einverstanden bist. Z.B. bei Anrufbeginnn durch eine Bandansage "Ihr Gespräch wird aus blablalba Gründen aufgezeichnet, sollten sie damit nicht einverstanden sein, teilen sie dies dem Kundenbetreuer bitte mit"
Überhörst Du das z.B. und widersprichst nicht ausdrücklich wird Dein Einverständnis vorausgesetzt.
Oder der Mitarbeiter fragt Dich direkt danach!
Danke FreakZ1
Da steht alles drin!
Deutsches Strafgesetzbuch
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Das kann in anderen Ländern natürlich erlaubt sein, glaube ich aber eher nicht.
Das ist aber eine komische Rechtsauffassung
Doch, da Du ja ohne eines anderen Wissen sein Gespräch aufnimmst.
Ein App was so etwas kann, ist z.B. nicht verboten, nutzt Du dieses, ohne den anderen zu informieren, machst Du dich strafbar.
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Mich gibt's schon länger
- 22.02.2011, 08:27
- #11
Jetzt noch mal von vorn und ganz einfach.
Das App ist also nicht verboten.
Solange ich den anderen vorher informiere ist es ok??
Bei einem Ja versteh ich das ganze andere Gerede nicht so ganz.
Zu : komische Rechtsauffassung?? damit war von mir gemeint mit was Legalem was Ilegales anzustellen
Beispiel
Ein normales Küchenmesser ist auch nicht verboten und der Besitz daran ist auch erlaubt solange man es nicht im Rücken einer Person zur aufbewahrung steckt.
Solange ich damit so umgehe wie es sich gehört ist doch hierbei auch alles ok.
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- 22.02.2011, 08:30
- #12
Das App bleibt ja auch erlaubt.
Die strafbare Handlung ist ja nur die nicht genehmigte Aufzeichnung des Gespräches nicht die Nutzung des Apps.
Sonst müßte ja im Gesetzestext auch so etwas drin stehen wie: Auch die Nutzung solcher Applikationen ist strafbar.
Es ging ja immer nur darum, dass die "heimliche" Aufzeichnung strafbar ist.
Solange Du das Einverständnis hast, ist doch alles gut.
Problem wird es später evtl. sein, dieses Einverständnis auch zu beweisen.
Einfach nur zu sagen "Mein Gesprächspartner hat mir das erlaubt" wird dann nicht ausreichen. Dann mußt Du es auch beweisen können.
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- 22.02.2011, 08:47
- #13
Das mit dem Küchenmesser ist so eine Sache:
Da kommen dann versch. Faktoren dazu:
- Klingenlänge
- führst Du das Messer (griffbereit z.B. im Hosenbund)
- wo hat man Dich kontrolliert, (z.B. bei ner Demo oder einer Großveranstaltung, oder auf dem Weg von der Arbeit nach Hause)
Da müßte man dann im WaffG (Waffengesetz) nachlesen.
Du darfst ja z.B. auch einen Teleskopschlagstock kaufen und besitzen.
Führst Du in aber und kommst in eine Kontrolle, mußt Du ein berechtiges Interesse nachweisen.
Ist alles recht kompliziert.
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Mich gibt's schon länger
- 22.02.2011, 09:21
- #14
@Moriathy
na also sind wir doch einer Meinung bei Messer wie auch beim App.
Klingenlänge bei küchenmesser ist aber egal.
Doch nicht verboten und alles legal , von heimliche aufzeichnung war von meiner Seite nie die rede und ich habe auch nicht danach gefragt. Es sein denn ihr unterstellt es einem.
naja was solls ich habe wieder miui drauf und meine ruhe
Danke an alles lehrer
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- 22.02.2011, 09:33
- #15
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf § 42a
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Ist wohl doch nicht so ganz egal!
Wie geschrieben, es ging um das "führen" von Messern.
Aber lass gut sein!
Ich glaube das ufert sonst aus und wir kommen gänzlich vom eigentlich Thema ab!
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